Plattformen & Intermediäre – gleiche Akteure, gleiche Regulierung?

31. August 2020 • Aktuelle Beiträge, Digitales • von

Wie wir digitale Serviceanbieter wie Suchmaschinen und Videoplattformen unterscheiden können und warum das wichtig ist.

Die Begriffe Plattformen, soziale Netzwerke, Blogs, Informations– oder Medienintermediäre sind zwar in aller Munde, aber je nachdem, wer über eine der Dienstleistungen spricht, verwendet die Begrifflichkeiten unterschiedlich – so auch der deutsche und europäische Gesetzgeber. Zuletzt sind auf nationaler und europäischer Ebene Regelungen verabschiedet worden, die das Recht für das digitale Zeitalter fit machen sollten – die neuen Systematisierungen greifen jedoch zu kurz.

Zum einen werden Intermediäre und Plattformen oftmals als Synonyme verwendet – sie sind aber nicht dasselbe. Was nach einer Lappalie klingt, kann in der Praxis von größter Relevanz sein, denn Rechtsakte definieren zu Beginn, welchen Akteuren welche Rechte und Pflichten obliegen. So wurde der Entwurf des deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 16.05.2017 für die Unbestimmtheit des Begriffs „soziale Netzwerke“ in einem BITKOM-Gutachten der Rechtswissenschaftler Ladeur und Gostomzyk kritisiert: Nach dem Entwurf sei die Definition von sozialen Netzwerken „nahezu jeder Internetdienst“ – es fehlt die Trennschärfe.

Grundsätzlich haben die Dienstleistungen digitaler Intermediäre gemeinsam, dass sie Informationen auswählen und mit ihnen interagieren. Eine Suchmaschine ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Videoplattform; andere Kriterien wie Reichweite oder die Art und Weise, wie Inhalte ausgewählt werden, spielen eine Rolle. In den aktuellen Reformierungen werden gleiche Dienstleistungen in unterschiedlichen Rechtsakten anders benannt – auch das führt zu (Rechts-)Unsicherheit. Nach der kürzlich verabschiedeten Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie wird eine Videoplattform als „Video-Sharing-Plattform-Dienst“ (Art. 1b) bezeichnet, während dieselbe Videoplattform nach der ebenfalls kürzlich verabschiedeten Urheberrechte-Richtlinie als „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ (Art. 2b) bezeichnet wird. Es werden also zwei Begriffe genutzt, um identische Dienstleistungen zu beschreiben. Um jedoch an die Dienstleistung klare Rechte und Pflichten zu knüpfen, wären gleichlautende Begrifflichkeiten und Systematisierungen von großem Nutzen.

Zum anderen müssen wir unsere bisherigen Mediengattungen innovativer ausgestalten, um die neuen Online-Dienstleistungen zu systematisieren. Bislang fokussieren wir uns auf die zwei klassischen Massenmedien: einerseits die periodisch gedruckte Presse (bspw. Tageszeitungen) und anderseits den elektronisch übertragenen Rundfunk. Diese Abgrenzungskriterien basieren maßgeblich auf dem Übertragungsweg (wie Funk oder Presse-Grosso) und der Form des Medienprodukts (bspw. Pressedruck). Mit e-paper oder Webstreaming werden diese typischen Abgrenzungskriterien obsolet, auch in der Abgrenzung von individueller und Massenkommunikation – man denke an Gruppen des Messengers Telegram, an denen sich mehrere tausend NutzerInnen beteiligen. Was wir also brauchen sind weitere Abgrenzungskriterien, die uns erlauben, Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden und gleichzeitig neue Innovationen der Dienstleistungen zu berücksichtigen.

Werden diese digitalen Intermediäre zukünftig in den Rechtsakten nicht deutlich ausdifferenziert, laufen wir Gefahr, durch unterschiedliche rechtliche Standards innerhalb der EU ein Dickicht unsystematischer, teils widersprüchlicher Strukturen entstehen zu lassen (siehe auch Cornils bei algorithmwatch.org). Aufgrund vieler national unterschiedlicher Regelungen könnte eine Art „Splinternet“ entstehen – ein regulatorischer Flickenteppich, der wenig Rechtssicherheit bietet.

Für eine Neuordnung des Internets bedarf es zunächst klar definierter Begriffe – sie sind die Grundlage für die Adressierung von Rechten und Pflichten. Fehlt es an terminologischer Klarheit, führen die jetzigen Reformierungen zu mehr Unterschieden als Gemeinsamkeiten. So muss die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist der Rundfunkstaatsvertrag hierfür maßgeblich. Dieser wird ab September Medienstaatsvertrag genannt, weil nun nicht nur Rundfunk, sondern auch Videoplattformen und Medienintermediäre diesem Rechtsakt unterliegen. Nach der Definition Medienintermediär im Medienstaatsvertrag können sowohl soziale Netzwerke als auch Suchmaschinen mitinbegriffen sein. Welche Begrifflichkeiten die anderen Mitgliedstaaten übernehmen werden, wird sich noch zeigen, deutlich ist aber schon jetzt: Unterschiedliche Begrifflichkeiten auf EU-Ebene werden wohl kaum zur Vereinheitlichung auf nationaler Ebene führen.

Entsprechend schlage ich ein stufenbasiertes Modell zur Unterscheidung von jenen Online-Dienstleistungen vor. Ziel jenes Stufenmodells ist es, die Dienstleistungen genügend differenzieren zu können anhand relevanter Abgrenzungskriterien und gleichzeitig ausreichend Flexibilität für Innovationen und Weiterentwicklungen der Dienstleistungen miteinzubeziehen. Dabei werden auf den grundlegenden Stufen die Formen der Vermittlung unterschieden, um so die relevanten Dienstleistungen für den Informationsverbreitungsprozess von reinen Handelsplattformen oder Internetserviceprovidern abzugrenzen. Auf den höheren Stufen werden die Auswahl und Darstellung von Inhalten wie Nachrichten als relevante Abgrenzungskriterien genutzt. So sind die redaktionelle oder algorithmische Art und Weise, Inhalte auszuwählen zu unterscheiden, insbesondere ihre jeweiligen Auswahlkriterien wie Nutzerverhalten oder Nachrichtenfaktoren. Je höher eine Dienstleistung auf dem Stufenmodell eingeordnet wird, desto höher die Relevanz für den Informationsverbreitungsprozess – entsprechend verändern sich auch die Rechte und Pflichten der jeweiligen Dienstleistungsanbieter. Bislang diskutierte Pflichten wie Meinungsvielfalt, Privatsphäre oder die Autonomie der NutzerInnen als auch der Gesellschaft werden in das Stufenmodell miteinbezogen.

Eine klarere Systematisierung dieser Dienstleistungen bietet die Möglichkeit, dass die jeweiligen InteressensvertreterInnen die Rechte und Pflichten in einem Gesetzgebungsprozess austarieren können. Wir müssen jetzt beginnen, digitale Dienstleistungen zu systematisieren, sonst tritt ein, wovor die Teilnehmenden einer vergangenen öffentlichen Konsultation über Online-Plattformen bereits warnten: Eine „one-size-fits-all“ Definition ist nicht zukunftssicher. Nun ist ein guter Zeitpunkt dafür, denn das Kernstück der europäischen Regulierung hinsichtlich digitaler Intermediäre steht noch aus: der Digital Services Act. In diesem Rechtsaktpaket sollen die Verantwortung digitaler Intermediäre, inklusive wirksamer Rechtsdurchsetzungsprozesse, und der Schutz von NutzerInnen verbessert werden. Noch kann jede/r EU-BürgerIn Vorschläge unterbreiten, alsbald wird ein erster Vorschlag der EU-Kommission erwartet, welcher im Anschluss im EU Parlament debattiert wird. Damit würde das Web als globaler Kommunikationsraum nicht durch unterschiedlich geschaffene Regelungen fragmentiert. Zumindest auf europäischer Ebene wären gemeinsam ausgehandelte Rechte und Pflichten für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen möglich, die für mehr Transparenz gegenüber den einzelnen NutzerInnen, der Gesellschaft und den Unternehmen sorgen.

 

Bildquelle: pixabay.com

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