Wie sinnvoll ist die privilegierte Auffindbarkeit im Medienstaatsvertrag?

11. September 2019 • Aktuelle Beiträge, Medienpolitik • von

Der neue Medienstaatsvertrag will Angebots- und Meinungsvielfalt auch im digitalen Zeitalter gewährleisten. An der Pflicht zur Diskriminierungsfreiheit und Auffindbarkeit bestimmter Angebote in Benutzeroberflächen und Intermediären aber scheiden sich die Geister.

Seit einigen Jahren schon planen die Bundesländer, zuständig für die Medienpolitik, ein Update des Rundfunkstaatsvertrags auf ein zunehmend konvergentes Mediensystem. Denn nicht nur althergebrachte Kanäle wie Radio- und Fernsehsender, sondern auch Plattformen und soziale Netzwerke wie YouTube und Facebook, Video on Demand-Dienste, Smart TV-Portale, Sprachassistenten, Suchmaschinen und Co. fungieren heute als für die Meinungs- und Willensbildung wichtige Gatekeeper von Angeboten und Inhalten.

Ziel dieses Medienstaatsvertrags ist es, „kommunikative Chancengleichheit zu sichern – offline und online“. Vor Kurzem hat die Rundfunkkommission der Länder den zweiten Diskussionsentwurf veröffentlicht. Im Wesentlichen fokussiert er sich auf drei Bereiche: 1) die Aktualisierung des Rundfunkbegriffs, 2) die Ausweitung der Plattformregulierung auf Medienplattformen und Benutzeroberflächen sowie 3) die Integration sogenannter Intermediäre – also zum Beispiel Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Nachrichrichtenaggregatoren. Medienplattformen wiederum bündeln Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien alias Internetangebote oder (nicht zwingend audiovisuelle) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Im Gegensatz zu Intermediären liegt hier jedoch ein vom Anbieter bestimmtes, abgeschlossenes Gesamtangebot vor. Beispiele sind Video on Demand-Dienste wie Netflix oder Smart TV-Portale wie der Samsung Smart Hub. Benutzeroberflächen sind Bestandteil von Medienplattformen. Sie bieten eine Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen und ermöglichen deren direkte Ansteuerung (bspw. elektronische Programmführer).

Der Medienstaatsvertrag stellt einen konsequenten Versuch dar, Angebots- und Meinungsvielfalt auch im digitalen Zeitalter zu gewährleisten. Das ist naturgemäß nicht einfach. Insbesondere an der Pflicht zur Diskriminierungsfreiheit und Auffindbarkeit bestimmter Angebote in Benutzeroberflächen und Intermediären scheiden sich die Geister. Dieser Artikel stellt die wesentlichen Streitpunkte vor und bewertet die Sinnhaftigkeit der Länder-Pläne zur Abwägung von Gestaltungsfreiheit der Anbieter auf der einen und Auffindbarkeit relevanter Angebote auf der anderen Seite.

Ausgangsbedingungen im digitalen Mediensystem

Das digitale Mediensystem ist – in den Worten von Webster (2010) – von drei zentralen Charakteristika geprägt: Einem Überangebot an Medienprodukten und -dienstleistungen, einem einfachen Zugang zu Medienangeboten sowie von knapper Aufmerksamkeit der Rezipienten. Eine Vielzahl an Informationsangeboten im Internet bedeutet dabei nicht zwingend Vielfalt.

Doch warum ist Meinungsvielfalt wichtig? Sie bietet Wahlfreiheit, treibt den Wettbewerb von Meinungen und Ideen voran, schärft das eigene Argument, trägt zur Wahrheitsfindung bei und schafft Verständnis für andere Meinungen und somit Kompromissbereitschaft. Nicht zuletzt fördert sie fundierte Urteile bei der demokratischen Teilhabe und unterstützt damit die Meinungs- und Willensbildung (Helberger, Karppinen, & D’Acunto, 2018; Stark & Steiner, 2016). Aber es kann auch zu viel des Guten geben. So wollen und können Menschen nur begrenzt Informationen verarbeiten. Orientierung in der Informationsflut bieten Google, Facebook & Co. Deren algorithmische Personalisierung ist jedoch nicht allein das Ergebnis der Nutzerbedürfnisse. Sie ist auch getrieben von den Interessen der Plattform selbst und den dort agierenden Werbetreibenden. Algorithmen bewerten Informationen, schließen einige ein und andere aus – was den meisten Nutzern nicht bewusst ist. Damit fördern Plattformen kaum unabhängige Entscheidungen. An dieser Stelle soll der Medienstaatsvertrag eingreifen.

So soll es der Vertrag den Medienintermediären, Medienplattformen und Benutzeroberflächen verbieten, die dort gebündelten Inhalte oder Angebote ungleich zu behandeln. Neben diesem Diskriminierungsverbot sollen öffentlich-rechtliche Telemedienangebote oder „vergleichbare Telemedienangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt“ leisten, „leicht auffindbar“ sein (§ 52 e Abs. 4). Die Landesmedienanstalten wählen die für jeweils zwei Jahre privilegierten Angebote aus, wobei sie folgende Kriterien berücksichtigen sollen (§ 52 e Abs. 5):

  1. der zeitliche Anteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen,
  2. der zeitliche Anteil an regionalen und lokalen Informationen,
  3. das Verhältnis zwischen eigen- und fremdproduzierten Programminhalten,
  4. der Anteil an barrierefreien Angeboten,
  5. das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Mitarbeitern, die an der Programmerstellung beteiligt sind,
  6. die Quote europäischer Werke und
  7. der Anteil an Angeboten für junge Zielgruppen.

Ziel des Diskriminierungsverbots ist es, eine ideologisch motivierte, systematische Unterdrückung bestimmter Angebote und Inhalte, wie es 2016 einige konservative Medien und Politiker Facebook vorhielten, zu verhindern. Gleichwohl stellt das Auffindbarkeitsgebot (Prinzip des „must be found“) selbst eine Form von medienpolitisch motivierter, positiver Diskriminierung dar. Sie geht mit einem Eingriff in die Gestaltungsfreiheit von Benutzeroberflächen und den Wettbewerb der Inhalte ein. Streit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medienanbietern um die Sichtbarkeit ihrer Produkte scheint dabei unausweichlich.

Von einer Bevormundung oder Autonomieeinschränkung der Nutzer, wie sie an verschiedener Stelle geäußert wurde, kann jedoch keine Rede sein. § 52 e Abs. 6 sieht vor, dass die „Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten […] auf einfache Weise und dauerhaft durch den Nutzer individualisiert werden können“ muss. Das relativiert die extern festgelegte Auffindbarkeit bestimmter Angebote. Die Nutzer können weiterhin informationell selbstbestimmt handeln.

Mehr noch kann die Mündigkeit der Bürger sogar davon profitieren, wenn bestimmte Angebote, die nicht direkt auf ihren Vorlieben basieren, hervorgehoben und zufällig entdeckt werden. Schließlich kann das die Vielfalt der Angebote und Entscheidungen und das Wissen des Einzelnen vergrößern. Aus der Forschung über elektronische Programmführer ist bekannt, dass Nutzer aus mangelnder Kenntnis über das Programmangebot nur relativ wenige Kanäle regelmäßig nutzen (Stark, 2007, S. 240). Um aber wirklich frei und autonom sein zu können, brauchen sie „auch ‚gute‘ oder wünschenswerte Optionen zur Auswahl“ (Helberger, Karppinen, & D’Acunto, 2018, S. 201). Der Vielfalt wegen wäre es angebracht, dabei auch kleinere Anbieter zu privilegieren.

Dennoch, Menschen wollen selbst entscheiden, was für sie relevant ist, und es nicht von Dritten vorgesetzt bekommen. Nicht jeder will sich „helfen lassen“. Regulierungen im Allgemeinen und das Diskriminierungsverbot wie Auffindungsgebot im Speziellen interessieren sich nicht für die Interessen des Einzelnen und suggerieren, die Nutzer wissen oder können es nicht besser (vgl. auch Ytreberg, 2002). Dazu konsumieren Menschen gerne Inhalte, die zu ihren Einstellungen passen (Festinger, 2001 [1957]) – nicht jeder wünscht sich Vielfalt.

Dem kann entgegengehalten werden, dass auch eine Personalisierung durch Intermediäre und Plattformen, zumal sie nach intransparenten Kriterien vorgenommen wird, die Autonomie der Nutzer einschränkt. Denn ihnen wird nur ein kleiner Ausschnitt des gesamten Angebots gezeigt, und es fehlt ihnen an Wahlfreiheit, andere Ausschnitte zu sehen.

Hinter dem Streit um die Diskriminierungsfreiheit und die „must be found“-Regelung steht die Frage, wem man mehr ver- oder misstraut – dem Markt oder dem Staat? Der Medienstaatsvertrag sieht allenfalls eine nicht-personalisierte positive Diskriminierung von Angeboten vor, die einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt leisten. Nicht beabsichtigt allerdings ist eine medienstaatsvertraglich regulierte Ausspielung bestimmter Inhalte. Angesichts der von Nutzern kaum wahrgenommenen Vielfalt im Netz ist das Auffindbarkeitsgebot aus deliberativer Perspektive durchaus wünschenswert. Die geplante Privilegierung sollte in ihrer Wirkung jedoch nicht überschätzt werden, sind öffentlich-rechtliche Angebote in vielen Benutzeroberflächen ohnehin bereits jetzt prominent platziert.

Literatur

Festinger, L. (2001 [1957]). A theory of cognitive dissonance. Stanford: Stanford Univ. Press.

Helberger, N., Karppinen, K., & D’Acunto, L. (2018). Exposure diversity as a design principle for recommender systems. Information, Communication & Society, 21(2), 191–207. DOI: 10.1080/1369118X.2016.1271900

Kiefer, M.-L. (2010). Journalismus und Medien als Institutionen. Konstanz: UVK Verlagsgesellschaft.

Stark, B. (2007). Programmauswahl in digitalen Fernsehwelten: Der EPG als Gatekeeper? Medien & Kommunikationswissenschaft, 55(2), 223–246. DOI: 10.5771/1615-634x-2007-2-223

Stark, B., & Steiner, M. (2016). Positive Vielfaltsicherung in medienkonvergenten Welten. In Die Medienanstalten (Hrsg.), Meinungsbildung und Meinungsvielfalt in Zeiten der Konvergenz. Dokumentation des Symposiums der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) (S. 119–145). Leipzig: VISTAS.

Webster, J. G. (2010). User information regimes: How social media shape patterns of consumption. Northwestern University Law Review, 104(2), 593–612.

Ytreberg, E. (2002). Ideal types in public service television: Paternalists and bureaucrats, charismatics and avant-gardists. Media, Culture & Society, 24(6), 759–774. DOI: 10.1177/016344370202400602

 

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In Zukunft ohne Text oder ohne Text keine Zukunft? – Seit Mai müssen ARD, ZDF und Deutschlandradio in ihren Online-Angeboten den Schwerpunkt auf Videos und Tonaufnahmen legen. Die Frage ist, ob den Nutzern diese Regelung zugute kommt. 

 

Bildquelle: pixabay.de

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